Schäden an Wärmedämmverbundsystemen (WDVS)

Schäden an WDVS

Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) sind eine effektive Methode zur Energieeinsparung und Verbesserung des Wohnkomforts. Dennoch sind sie nicht vor verschiedenen Schäden gefeit, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigen können. In diesem Artikel beleuchten wir die häufigsten Schäden an WDVS und analysieren deren Ursachen.

  1. Schäden durch Rissbildung:

Risse zählen zu den am häufigsten auftretenden Schäden an Wärmedämmverbundsystemen. Diese können aus unterschiedlichen Gründen entstehen, und ihre Behebung erfordert spezifische Maßnahmen.

Rissbildung durch Temperaturschwankungen:

Extreme Temperaturunterschiede sind eine Hauptursache für Rissbildungen in WDVS. Materialien reagieren auf Ausdehnung und Kontraktion, was zu Spannungen führt.

Rissbildung durch Setzungen des Gebäudes:

Setzungen, besonders bei älteren Gebäuden, können zu Rissen im WDVS führen, wenn die Dämmung nicht ausreichend flexibel ist.

Rissbildung durch fehlerhafte Ausführung:

Mangelnde Sorgfalt bei der Errichtung, sei es in der Materialverarbeitung oder der Anwendung von Klebemasse, kann zu Rissen führen. Fatal wirken sich hier vor allem Fehler die der Verklebung des Dämmstoffs, sowie beim Auftrag der Armierungslage aus.

  1. Schäden durch Feuchtigkeit:

Feuchtigkeit stellt eine ernsthafte Bedrohung für WDVS dar, da sie nicht nur die Dämmeigenschaften beeinträchtigen, sondern auch zu strukturellen Schäden führen kann.

Eindringen von Regenwasser:

Schlecht versiegelte Fugen und Anschlüsse ermöglichen das Eindringen von Regenwasser, was zu Feuchteschäden führen kann.

Kondenswasserbildung:

Kondensation innerhalb des Systems, besonders an kalten Stellen, kann zu Schimmelbildung und Korrosion führen. Aus diesem Grund sind Wärmebrücken durch Lücken und Fehlstellen in der Dämmlage unbedingt zu vermeiden.

Fehlende Dampfsperre:

Das Fehlen einer effektiven Dampfsperre ermöglicht unter Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit von innen, beeinträchtigt die Dämmung und fördert Schimmelbildung. Eine Berechnung des Dämmungsaufbau nach dem Glaser-Verfahren ist deshalb in jedem Fall unerlässlich. Auch private Bauherren können den U-Wert-Rechner benützen, um zu überprüfen, ob der vorgesehene Aufbau der Dämmung gefährdet ist.

Kapillarität:

In den erdberührten Teilen eines WDVS kann man häufig Schäden durch die Kapillarität des Materials feststellen. In den porösen Materialien wird Feuchtigkeit aus dem Erdreich nach oben gesaugt. Dadurch dringen auch Mineralsalze (Chloride, Nitrate (Salpeter), Sulfate) in den Putzaufbau und können diesen zerstören. Zum Schutz des Sockelbereichs vor Schäden muss eine entsprechende Abdichtung aufgebracht werden.

  1. Schäden an Oberflächenbeschichtungen:

Die äußere Beschichtung spielt eine entscheidende Rolle für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Witterungseinflüssen. Schäden an dieser Oberfläche können das gesamte System beeinträchtigen.

Abplatzungen und Blasenbildung:

Falsche Materialwahl oder unsachgemäße Verarbeitung können zu Abplatzungen und Blasenbildung führen. Auch durch eine minderwertige Verarbeitung können diese Schäden entstehen. Die von den Materialherstellern vorgegebenen Parameter der klimatischen Bedingungen und Vorgaben der Materialbehandlung (Verarbeitungszeit, Verdünnung usw.) müssen unbedingt eingehalten werden.

Algen- und Pilzbefall:

Feuchtigkeit begünstigt das Wachstum von Algen und Pilzen auf der Oberfläche des WDVS, was die Ästhetik beeinträchtigt und die Dämmleistung mindern kann. Die richtige Materialauswahl, abgestimmt auf die Bedingungen am Objekt sind hier entscheidend.

UV-Strahlung:

Langfristige UV-Exposition kann zu Verblassen und Versprödung der Oberflächenbeschichtung führen. In der Regel entstehen dadurch keine Folgeschäden, jedoch wird das Gebäude dadurch unansehnlich und es droht ein Wertverlust.

  1. Probleme mit der Befestigung:

Die korrekte Befestigung des WDVS ist entscheidend für dessen Langlebigkeit. Probleme in diesem Bereich können zu schwerwiegenderen Schäden führen.

Falsche Verklebung:

Eine unzureichende Verklebung kann zu einem instabilen WDVS führen. Auch muss eine Verklebung fachlich richtig ausgeführt werden. Um eine Hinterströmung des WDVS mit Kaltluft zu vermeiden, sollte im Randwulst-Punkt-Verfahren oder durch Auftrag mit einer Zahntraufel verklebt werden. Welches verfahren geeignet ist, hängt von der verwendeten Dämmplatte und vom Untergrund ab.

Lockerung der Dübel:

Wurde das WDVS zusätzlich verdübelt können sich im Laufe der Zeit durch Vibrationen, Setzungen oder unsachgemäße Montage Risse im Oberputz bilden. Außerdem kann im Extremfall die Standsicherheit des Wärmedämmsystems gefährdet sein.

Korrosion von Befestigungselementen:

Bei Verwendung von nicht korrosionsbeständigen Materialien können Befestigungselemente rosten und an Stabilität verlieren.


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Sachmangelhaftung bei Werkverträgen

Ein Leitfaden für Verbraucher und Unternehmer

Die Sachmangelhaftung ist ein wichtiger Aspekt in deutschen Werkverträgen, der sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer relevant ist. In diesem Blogbeitrag werden wir die Grundlagen der Sachmangelhaftung erläutern, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beleuchten und einige praktische Tipps für den Umgang mit Sachmängeln geben.

Was ist die Sachmangelhaftung?

Sachmangelhaftung ist ein rechtliches Konzept, das die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Falle von Mängeln an einem Werk regelt. Im deutschen Werkvertragsrecht ist sie in den §§ 633 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Rechte des Bestellers bei Sachmängeln:

Gemäß § 634 BGB stehen dem Besteller verschiedene Rechte im Falle von Sachmängeln zu. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Nacherfüllung, das Recht auf Minderung des Werkpreises, das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und das Recht auf Schadensersatz. Der Besteller muss dem Unternehmer jedoch zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

Pflichten des Unternehmers:

Der Unternehmer ist verpflichtet, ein mangelfreies Werk zu erbringen. Im Falle von Sachmängeln muss er die Nacherfüllung ermöglichen, entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Werks (Neulieferung). Der Unternehmer hat das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen.

Verjährung der Sachmangelansprüche:

Die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren gemäß § 634a BGB in der Regel innerhalb von zwei Jahren ab Abnahme des Werks. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei arglistigem Verschweigen von Mängeln eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt.

Praktische Tipps für Verbraucher und Unternehmer:

  • Vertrag sorgfältig prüfen: Bevor ein Werkvertrag abgeschlossen wird, sollten beide Parteien den Vertrag sorgfältig prüfen und alle Vereinbarungen schriftlich festhalten.
  • Dokumentation von Mängeln: Im Falle von Mängeln ist es wichtig, diese genau zu dokumentieren. Fotos, schriftliche Beschreibungen und eine genaue Zeitangabe können bei der Durchsetzung von Ansprüchen hilfreich sein.
  • Fristsetzung zur Nacherfüllung: Der Besteller sollte dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, um die Rechte ausüben zu können.

Fazit:

Die Sachmangelhaftung bei deutschen Werkverträgen ist ein komplexes Thema, das sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer von großer Bedeutung ist. Ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und die Beachtung der genannten Tipps können dazu beitragen, im Falle von Sachmängeln angemessen zu reagieren und die eigenen Rechte durchzusetzen. Es empfiehlt sich auch, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um die individuelle Situation besser beurteilen zu können.


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Abnahme nach §640 BGB und VOB §12

Die Abnahme eines Bauwerks ist ein entscheidender Schritt im Bauprozess, der rechtlich durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt wird. Gemäß §640 BGB und VOB §12 werden die Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer in Bezug auf die Abnahme detailliert festgelegt.

Allgemeines

Gemäß §640 BGB ist die Abnahme ein wesentlicher Bestandteil des Werkvertrags und erfolgt, sobald das Werk fertiggestellt ist. Sie markiert den Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber das Bauwerk als vertragsgemäß und mängelfrei akzeptiert. Die VOB ergänzt diese Regelung in §12 und definiert die Abnahme als förmliche Handlung, bei der Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam das Bauwerk besichtigen und den Abnahmetermin festlegen.

Der Prozess der Abnahme dient dazu, sicherzustellen, dass das Bauwerk den vereinbarten Anforderungen entspricht. Beide Parteien haben dabei spezifische Pflichten zu erfüllen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass das Werk vertragsgemäß und frei von Mängeln ist, während der Auftraggeber die Möglichkeit hat, das Bauwerk eingehend zu prüfen und eventuelle Mängel zu reklamieren.

Die Abnahme

Während der Abnahme gemäß §640 BGB und VOB §12 wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das alle relevanten Details und Feststellungen enthält. Dieses Protokoll ist ein wichtiges Dokument, da es im Streitfall als Beweismittel dienen kann. Es sollte alle Mängel, Abweichungen von den Vertragsvorgaben und Vereinbarungen über eventuelle Mängelbeseitigungen genau festhalten.

Die Abnahme kann in zwei Formen erfolgen: förmlich oder konkludent. Die förmliche Abnahme nach §640 BGB und VOB §12 erfordert die gemeinsame Besichtigung des Bauwerks durch Auftraggeber und Auftragnehmer. Beide Parteien müssen dem Bauwerk zustimmen und dies im Abnahmeprotokoll dokumentieren. Bei der konkludenten Abnahme akzepiert der Auftraggeber das Werk stillschweigend, beispielsweise durch Nutzung oder Zahlung des Werklohns.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Abnahme gemäß §640 BGB und VOB §12 nicht bedeutet, dass spätere Mängel nicht mehr geltend gemacht werden können. Allerdings müssen offensichtliche Mängel sofort gerügt werden, während versteckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden können.

Die VOB sieht zudem vor, dass der Auftragnehmer für Mängelbeseitigungen während der Gewährleistungsfrist verantwortlich ist. Während dieser Zeit ist der Auftraggeber berechtigt, Mängel zu reklamieren, und der Auftragnehmer muss diese ohne zusätzliche Kosten beheben. Das Abnahmeprotokoll spielt dabei eine entscheidende Rolle, da es als Grundlage für die Bewertung von Mängelansprüchen dient.

Abnahmeverweigerung

Ein häufiges Streitthema im Zusammenhang mit der Abnahme nach §640 BGB und VOB §12 ist die Frage der Abnahmeverweigerung. Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, wenn das Bauwerk nicht vertragsgemäß ist oder wesentliche Mängel aufweist. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, bevor die Abnahme erfolgen kann. Diese Verweigerung muss jedoch begründet und nachvollziehbar sein.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Abnahme nach §640 BGB und VOB §12 einen zentralen Punkt im Bauprozess darstellt. Sie dient der Sicherstellung, dass das Bauwerk den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und ermöglicht es beiden Parteien, ihre Rechte und Pflichten klar zu definieren. Ein sorgfältig erstelltes Abnahmeprotokoll ist dabei unerlässlich, um im Falle von Meinungsverschiedenheiten als rechtssicheres Dokument zu dienen.


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Was ist eigentlich eine Schlussrechnung?

Die Schlussrechnung ist die Aufrechnung aller Leistungen des Handwerkers. Gab es bereits Abschlagszahlungen werden auch diese in der Schlussrechnung aufgerechnet. Die ermittelte Summe ergibt die Schlusszahlung. Akzeptiert der Handwerker die Schlusszahlung ohne Widerspruch, sind mit ihr alle vertraglichen Leistungen beglichen.
Vor der Schlusszahlung sollte unbedingt eine Abnahme der Leistungen durch den Bauherren erfolgen.

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