Sachmangelhaftung bei Werkverträgen

Ein Leitfaden für Verbraucher und Unternehmer

Die Sachmangelhaftung ist ein wichtiger Aspekt in deutschen Werkverträgen, der sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer relevant ist. In diesem Blogbeitrag werden wir die Grundlagen der Sachmangelhaftung erläutern, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beleuchten und einige praktische Tipps für den Umgang mit Sachmängeln geben.

Was ist die Sachmangelhaftung?

Sachmangelhaftung ist ein rechtliches Konzept, das die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Falle von Mängeln an einem Werk regelt. Im deutschen Werkvertragsrecht ist sie in den §§ 633 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Rechte des Bestellers bei Sachmängeln:

Gemäß § 634 BGB stehen dem Besteller verschiedene Rechte im Falle von Sachmängeln zu. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Nacherfüllung, das Recht auf Minderung des Werkpreises, das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und das Recht auf Schadensersatz. Der Besteller muss dem Unternehmer jedoch zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

Pflichten des Unternehmers:

Der Unternehmer ist verpflichtet, ein mangelfreies Werk zu erbringen. Im Falle von Sachmängeln muss er die Nacherfüllung ermöglichen, entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Werks (Neulieferung). Der Unternehmer hat das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen.

Verjährung der Sachmangelansprüche:

Die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren gemäß § 634a BGB in der Regel innerhalb von zwei Jahren ab Abnahme des Werks. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei arglistigem Verschweigen von Mängeln eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt.

Praktische Tipps für Verbraucher und Unternehmer:

  • Vertrag sorgfältig prüfen: Bevor ein Werkvertrag abgeschlossen wird, sollten beide Parteien den Vertrag sorgfältig prüfen und alle Vereinbarungen schriftlich festhalten.
  • Dokumentation von Mängeln: Im Falle von Mängeln ist es wichtig, diese genau zu dokumentieren. Fotos, schriftliche Beschreibungen und eine genaue Zeitangabe können bei der Durchsetzung von Ansprüchen hilfreich sein.
  • Fristsetzung zur Nacherfüllung: Der Besteller sollte dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, um die Rechte ausüben zu können.

Fazit:

Die Sachmangelhaftung bei deutschen Werkverträgen ist ein komplexes Thema, das sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer von großer Bedeutung ist. Ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und die Beachtung der genannten Tipps können dazu beitragen, im Falle von Sachmängeln angemessen zu reagieren und die eigenen Rechte durchzusetzen. Es empfiehlt sich auch, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um die individuelle Situation besser beurteilen zu können.


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Abnahme nach §640 BGB und VOB §12

Die Abnahme eines Bauwerks ist ein entscheidender Schritt im Bauprozess, der rechtlich durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) geregelt wird. Gemäß §640 BGB und VOB §12 werden die Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer in Bezug auf die Abnahme detailliert festgelegt.

Allgemeines

Gemäß §640 BGB ist die Abnahme ein wesentlicher Bestandteil des Werkvertrags und erfolgt, sobald das Werk fertiggestellt ist. Sie markiert den Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber das Bauwerk als vertragsgemäß und mängelfrei akzeptiert. Die VOB ergänzt diese Regelung in §12 und definiert die Abnahme als förmliche Handlung, bei der Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam das Bauwerk besichtigen und den Abnahmetermin festlegen.

Der Prozess der Abnahme dient dazu, sicherzustellen, dass das Bauwerk den vereinbarten Anforderungen entspricht. Beide Parteien haben dabei spezifische Pflichten zu erfüllen. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass das Werk vertragsgemäß und frei von Mängeln ist, während der Auftraggeber die Möglichkeit hat, das Bauwerk eingehend zu prüfen und eventuelle Mängel zu reklamieren.

Die Abnahme

Während der Abnahme gemäß §640 BGB und VOB §12 wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das alle relevanten Details und Feststellungen enthält. Dieses Protokoll ist ein wichtiges Dokument, da es im Streitfall als Beweismittel dienen kann. Es sollte alle Mängel, Abweichungen von den Vertragsvorgaben und Vereinbarungen über eventuelle Mängelbeseitigungen genau festhalten.

Die Abnahme kann in zwei Formen erfolgen: förmlich oder konkludent. Die förmliche Abnahme nach §640 BGB und VOB §12 erfordert die gemeinsame Besichtigung des Bauwerks durch Auftraggeber und Auftragnehmer. Beide Parteien müssen dem Bauwerk zustimmen und dies im Abnahmeprotokoll dokumentieren. Bei der konkludenten Abnahme akzepiert der Auftraggeber das Werk stillschweigend, beispielsweise durch Nutzung oder Zahlung des Werklohns.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Abnahme gemäß §640 BGB und VOB §12 nicht bedeutet, dass spätere Mängel nicht mehr geltend gemacht werden können. Allerdings müssen offensichtliche Mängel sofort gerügt werden, während versteckte Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden können.

Die VOB sieht zudem vor, dass der Auftragnehmer für Mängelbeseitigungen während der Gewährleistungsfrist verantwortlich ist. Während dieser Zeit ist der Auftraggeber berechtigt, Mängel zu reklamieren, und der Auftragnehmer muss diese ohne zusätzliche Kosten beheben. Das Abnahmeprotokoll spielt dabei eine entscheidende Rolle, da es als Grundlage für die Bewertung von Mängelansprüchen dient.

Abnahmeverweigerung

Ein häufiges Streitthema im Zusammenhang mit der Abnahme nach §640 BGB und VOB §12 ist die Frage der Abnahmeverweigerung. Der Auftraggeber kann die Abnahme verweigern, wenn das Bauwerk nicht vertragsgemäß ist oder wesentliche Mängel aufweist. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Mängel zu beseitigen, bevor die Abnahme erfolgen kann. Diese Verweigerung muss jedoch begründet und nachvollziehbar sein.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Abnahme nach §640 BGB und VOB §12 einen zentralen Punkt im Bauprozess darstellt. Sie dient der Sicherstellung, dass das Bauwerk den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und ermöglicht es beiden Parteien, ihre Rechte und Pflichten klar zu definieren. Ein sorgfältig erstelltes Abnahmeprotokoll ist dabei unerlässlich, um im Falle von Meinungsverschiedenheiten als rechtssicheres Dokument zu dienen.


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Was ist eigentlich eine Schlussrechnung?

Die Schlussrechnung ist die Aufrechnung aller Leistungen des Handwerkers. Gab es bereits Abschlagszahlungen werden auch diese in der Schlussrechnung aufgerechnet. Die ermittelte Summe ergibt die Schlusszahlung. Akzeptiert der Handwerker die Schlusszahlung ohne Widerspruch, sind mit ihr alle vertraglichen Leistungen beglichen.
Vor der Schlusszahlung sollte unbedingt eine Abnahme der Leistungen durch den Bauherren erfolgen.

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Was ist eigentlich eine Abschlagszahlung?

Eine Abschlagszahlung kann mit dem Bauhandwerker vertraglich vereinbart werden. So besteht für den Handwerker die Möglichkeit, schon während der Bauphase einen teil seiner Leistungen in Rechnung zu stellen. Man kann dabei einen Zahlungsplan vereinbaren, wann die Abschlagszahlungen gestellt werden können, z.B. nach Erfüllung gewisser Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis.

Die Abrechnung der gesamten Leistung erfolgt dann mit der Schlussrechnung. Die Bezahlung der Restsumme erfolgt in der Regel nach der erfolgten Abnahme.

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Was ist eigentlich ein Leistungsverzeichnis?

Immer wenn es um Handwerksleistungen am Bau geht, kommt der Begriff Leistungsverzeichnis (LV) ins Spiel. Aber was ist das überhaupt?
Ein LV ist eine Aufstellung aller verschiedenen Arbeiten die für das Erbringen einer Leistung notwendig ist. Dabei wird die Gesamtleistung in Einzelleistungen zerlegt und diese dann beschrieben. Dazu kommen die jeweiligen Massen, also zum Beispiel Quadratmeter, Kubikmeter oder Stück.

Aufgrund des LV kann für die Handwerker eine Ausschreibung erstellt werden. Damit hat der Handwerker eine Kalkulationsgrundlage und kann sein Angebot erstellen. Die Einheitspreise aus dem Angebot sowie die genau ermittelten Massen bilden die Grundlage für Abschlagszahlungen, die Rechnung, bzw. die Schlussrechnung des Handwerkers.

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Baubegleitung durch Sachverständige

Teil der Baubegleitung - die Feuchtemessung

In meiner Praxis kümmere ich mich immer wieder um mangelhafte Ausführungen von Handwerksleistungen. Oft bleiben meine Kunden trotz intensiver Bemühungen durch mich und ggfs. einem Rechtsanwalt auf zusätzliche Kosten sitzen. Um hier meine Kunden bestmöglich zu unterstützen biete ich auch eine sog. Baubegleitung an.

Die Baubegleitung umfasst in einem weiteren Sinn die Unterstützung des Bauherrn durch mich als Sachverständigen von der Analyse des Bauwerks bis zur Abrechnung der gesamten Handwerkerleistungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen in einem Altbau oder einem Neubau ausgeführt werden.

Je nach Wunsch der Bauherren können unterschiedliche Module beauftragt werden:

    • Bauwerksprüfung, Schadensermittlung und Ausschreibung
    • Unterstützung bei der Vergabe der Arbeiten und Bauüberwachung
    • Begleitung der Abnahme und Rechnungsprüfung

Dabei ist es egal ob es sich um einen Neubau oder Altbau handelt. Meine eigene Spezialität sind Putz- und Trockenbauarbeiten, Malerarbeiten, WDVS sowie Betonsanierung. Gerne erstellen wir Ihnen ein kostenloses Angebot für unsere Baubegleitung.


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Staatliche Förderung von WDVS

Der Staat fördert über die KFW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) weiterhin die Energetische Sanierung von Fassaden. Nähere Infos sind auf der Seite der KFW  zu finden. 

Natürlich gehören auch Wärmedämmverbundsysteme (WDVS) zu den förderfähigen Maßnahmen.

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Schaden am WDVS # 1

Kabeldurchführung im WDVS

„Alle Anschlüsse eines WDVS müssen schlagregendicht ausgeführt werden“, so steht es in den technischen Regeln für Wärmedämmverbundsysteme.

Ein Kunde bat mich, seine im letzten Jahr gedämmte Fassade zu untersuchen. Hier ein Beispielfoto. Es zeigt die Kabeldurchführung eines Temperaturaußenfühlers  durch die Dämmung. Man sieht sehr gut, dass hier kein Kompriband verwendet wurde. Hier ist dem Eintritt von Regenwasser Tür und Tor geöffnet, Schimmelschäden im Inneren sind nur eine Folge davon.

Kabeldurchführung im WDVS
Kabeldurchführung im WDVS

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Der geregelte Ablauf von Bauleistungen – die Abnahme

Angenommen, Sie haben alles richtig gemacht. Das Leistungssoll wurde definiert. Der Handwerker hat die beauftragten Leistungen ausgeführt, und teilt Ihnen nun mit, die Arbeiten seien fertig. Was folgt nun?

Darauf sollte die Abnahme der Leistung erfolgen. Diese ist ein Rechtsgeschäft und hat ein paar einschneidende Konsequenzen. Mit der Abnahme teilt der Bauherr dem Handwerker mit: Die Arbeiten sind in Ordnung. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr die Erfüllung des Leistungssoll.

Erst nach erfolgter Abnahme wird die Rechnung fällig. Für den Handwerker beginnt damit der vertraglich vereinbarte Gewährleistungszeitraum.
Sie sollten also bei der Abnahme genau hinsehen. Spätere, offensichtliche Mängel können nicht mehr reklamiert werden.

Im Idealfall erfolgt die Abnahme im Beisein des Handwerkers. Sie kann wegen kleiner Mängel nicht verweigert werden. Es ist sehr nützlich, ein Abnahmeprotokoll  anzufertigen, in dem die ausgeführte Leistung bestätigt wird. Eventuelle Mängel werden protokolliert. Am Ende wird festgelegt, bis zu welchem Datum die Mängel beseitigt werden. Das Protokoll wird mit Datum und Unterschrift versehen.


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Der geregelte Ablauf von Bauleistungen – der Mangel

In meiner Praxis als Sachverständiger höre ich immer wieder den Begriff „Mangel“. Damit bezeichnen Laien gerne einen Fehler in der Ausführung. Das ist einigermaßen richtig, führt  aber im Falle eines (Rechts)Streites zu einigem Ärger. Deswegen möchte ich heute den Begriff des Mangels etwas näher beleuchten.

Grundsätzlich (und vereinfacht gesagt) ist der Mangel, oder besser gesagt, der Sachmangel die Abwesenheit einer vertraglich zugesagten Eigenschaft des Werkes, der Leistung also. Und da beginnt das Dilemma oft schon. Weil in vielen Fällen nicht genau festgelegt wird, was denn den zugesagten Eigenschaften, also dem Leistungssoll entspricht.

Im Umkehrschluss bedeutet das, die Leistung sollte durch den Bauhandwerker durch ein Angebot klar beschrieben werden. In der Regel umfasst ein Angebot eine oder mehrere Positionen, in denen dann die einzelnen Leistungen beschrieben sind. Zusätzlich zur eigentlichen Leistungsbeschreibung kommt dann noch eine Angabe der Menge (Stück, Quadratmeter, Laufmeter, usw.), sowie des Einheitspreises pro Mengeneinheit.

Bestehen sie also als Kunde darauf, dass die auszuführende Leistung in einem Angebot schriftlich aufgeführt wird. Die Beauftragung erfolgt dann auf Grundlage des Angebotes.

Natürlich prüfe ich für Sie als Sachverständiger Angebote von Malern, Putzern, Trockenbauern, Bodenlegern und anderen Gewerken auf Richtigkeit und Vollständigkeit.


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