Sachmangelhaftung bei Werkverträgen

Ein Leitfaden für Verbraucher und Unternehmer

Die Sachmangelhaftung ist ein wichtiger Aspekt in deutschen Werkverträgen, der sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer relevant ist. In diesem Blogbeitrag werden wir die Grundlagen der Sachmangelhaftung erläutern, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien beleuchten und einige praktische Tipps für den Umgang mit Sachmängeln geben.

Was ist die Sachmangelhaftung?

Sachmangelhaftung ist ein rechtliches Konzept, das die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Falle von Mängeln an einem Werk regelt. Im deutschen Werkvertragsrecht ist sie in den §§ 633 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Rechte des Bestellers bei Sachmängeln:

Gemäß § 634 BGB stehen dem Besteller verschiedene Rechte im Falle von Sachmängeln zu. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Nacherfüllung, das Recht auf Minderung des Werkpreises, das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und das Recht auf Schadensersatz. Der Besteller muss dem Unternehmer jedoch zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen.

Pflichten des Unternehmers:

Der Unternehmer ist verpflichtet, ein mangelfreies Werk zu erbringen. Im Falle von Sachmängeln muss er die Nacherfüllung ermöglichen, entweder durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Werks (Neulieferung). Der Unternehmer hat das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen.

Verjährung der Sachmangelansprüche:

Die Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren gemäß § 634a BGB in der Regel innerhalb von zwei Jahren ab Abnahme des Werks. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bei arglistigem Verschweigen von Mängeln eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt.

Praktische Tipps für Verbraucher und Unternehmer:

  • Vertrag sorgfältig prüfen: Bevor ein Werkvertrag abgeschlossen wird, sollten beide Parteien den Vertrag sorgfältig prüfen und alle Vereinbarungen schriftlich festhalten.
  • Dokumentation von Mängeln: Im Falle von Mängeln ist es wichtig, diese genau zu dokumentieren. Fotos, schriftliche Beschreibungen und eine genaue Zeitangabe können bei der Durchsetzung von Ansprüchen hilfreich sein.
  • Fristsetzung zur Nacherfüllung: Der Besteller sollte dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, um die Rechte ausüben zu können.

Fazit:

Die Sachmangelhaftung bei deutschen Werkverträgen ist ein komplexes Thema, das sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer von großer Bedeutung ist. Ein grundlegendes Verständnis der rechtlichen Grundlagen und die Beachtung der genannten Tipps können dazu beitragen, im Falle von Sachmängeln angemessen zu reagieren und die eigenen Rechte durchzusetzen. Es empfiehlt sich auch, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um die individuelle Situation besser beurteilen zu können.


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Schaden am WDVS # 2

Noch ein Schaden aus meiner Besichtigung in der vergangenen Woche. Auch hier fehlen die schlagregendichten Anschlüsse. Diese werden entweder durch ein bituminiertes, vorkomprimiertes Dehnfugenband (Kompriband) hergestellt, oder durch vorgefertigte Anputzleisten.

Leider ein häufig anzutreffender Sachmangel.

Anschluss ohne Kompriband

 

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Der geregelte Ablauf von Bauleistungen – die Abnahme

Angenommen, Sie haben alles richtig gemacht. Das Leistungssoll wurde definiert. Der Handwerker hat die beauftragten Leistungen ausgeführt, und teilt Ihnen nun mit, die Arbeiten seien fertig. Was folgt nun?

Darauf sollte die Abnahme der Leistung erfolgen. Diese ist ein Rechtsgeschäft und hat ein paar einschneidende Konsequenzen. Mit der Abnahme teilt der Bauherr dem Handwerker mit: Die Arbeiten sind in Ordnung. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr die Erfüllung des Leistungssoll.

Erst nach erfolgter Abnahme wird die Rechnung fällig. Für den Handwerker beginnt damit der vertraglich vereinbarte Gewährleistungszeitraum.
Sie sollten also bei der Abnahme genau hinsehen. Spätere, offensichtliche Mängel können nicht mehr reklamiert werden.

Im Idealfall erfolgt die Abnahme im Beisein des Handwerkers. Sie kann wegen kleiner Mängel nicht verweigert werden. Es ist sehr nützlich, ein Abnahmeprotokoll  anzufertigen, in dem die ausgeführte Leistung bestätigt wird. Eventuelle Mängel werden protokolliert. Am Ende wird festgelegt, bis zu welchem Datum die Mängel beseitigt werden. Das Protokoll wird mit Datum und Unterschrift versehen.


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Der geregelte Ablauf von Bauleistungen – der Mangel

In meiner Praxis als Sachverständiger höre ich immer wieder den Begriff „Mangel“. Damit bezeichnen Laien gerne einen Fehler in der Ausführung. Das ist einigermaßen richtig, führt  aber im Falle eines (Rechts)Streites zu einigem Ärger. Deswegen möchte ich heute den Begriff des Mangels etwas näher beleuchten.

Grundsätzlich (und vereinfacht gesagt) ist der Mangel, oder besser gesagt, der Sachmangel die Abwesenheit einer vertraglich zugesagten Eigenschaft des Werkes, der Leistung also. Und da beginnt das Dilemma oft schon. Weil in vielen Fällen nicht genau festgelegt wird, was denn den zugesagten Eigenschaften, also dem Leistungssoll entspricht.

Im Umkehrschluss bedeutet das, die Leistung sollte durch den Bauhandwerker durch ein Angebot klar beschrieben werden. In der Regel umfasst ein Angebot eine oder mehrere Positionen, in denen dann die einzelnen Leistungen beschrieben sind. Zusätzlich zur eigentlichen Leistungsbeschreibung kommt dann noch eine Angabe der Menge (Stück, Quadratmeter, Laufmeter, usw.), sowie des Einheitspreises pro Mengeneinheit.

Bestehen sie also als Kunde darauf, dass die auszuführende Leistung in einem Angebot schriftlich aufgeführt wird. Die Beauftragung erfolgt dann auf Grundlage des Angebotes.

Natürlich prüfe ich für Sie als Sachverständiger Angebote von Malern, Putzern, Trockenbauern, Bodenlegern und anderen Gewerken auf Richtigkeit und Vollständigkeit.


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