Schaden am WDVS # 2

Noch ein Schaden aus meiner Besichtigung in der vergangenen Woche. Auch hier fehlen die schlagregendichten Anschlüsse. Diese werden entweder durch ein bituminiertes, vorkomprimiertes Dehnfugenband (Kompriband) hergestellt, oder durch vorgefertigte Anputzleisten.

Leider ein häufig anzutreffender Sachmangel.

Anschluss ohne Kompriband

Der geregelte Ablauf von Bauleistungen – die Abnahme

Angenommen, Sie haben alles richtig gemacht. Das Leistungssoll wurde definiert. Der Handwerker hat die beauftragten Leistungen ausgeführt, und teilt Ihnen nun mit, die Arbeiten seien fertig. Was folgt nun?

Darauf sollte die Abnahme der Leistung erfolgen. Die Abnahme ist ein Rechtsgeschäft und hat ein paar einschneidende Konsequenzen. Mit der Abnahme teilt der Bauherr dem Handwerker mit: Die Arbeiten sind in Ordnung. Mit der Abnahme bestätigt der Bauherr die Erfüllung des Leistungssoll.

Erst nach erfolgter Abnahme wird die Rechnung fällig. Für den Handwerker beginnt mit der Abnahme der vertraglich vereinbarte Gewährleistungszeitraum.
Sie sollten also bei der Abnahme genau hinsehen. Spätere, offensichtliche Mängel können nicht mehr reklamiert werden.

Im Idealfall erfolgt die Abnahme im Beisein des Handwerkers. Die Abnahme kann wegen kleiner Mängel nicht verweigert werden. Es ist sehr nützlich, ein Protokoll der Abnahme anzufertigen, in dem die Abnahme bestätigt wird. Eventuelle Mängel werden protokolliert. Am Ende wird festgelegt, bis zu welchem Datum die Mängel beseitigt werden. Das Protokoll wird mit Datum und Unterschrift versehen.

Natürlich begleite ich Sie als Bauherren während der Bauphase und unterstütze Sie auch bei der Abnahme! Rufen Sie mich einfach an falls Sie Fragen hierzu haben.

Der geregelte Ablauf von Bauleistungen – der Mangel

In meiner Praxis als Sachverständiger höre ich immer wieder den Begriff „Mangel“. Damit bezeichnen Laien gerne einen Fehler in der Ausführung. Das ist einigermaßen richtig, führt  aber im Falle eines (Rechts)Streites zu einigem Ärger. Deswegen möchte ich heute den Begriff des Mangels etwas näher beleuchten.

Grundsätzlich (und vereinfacht gesagt) ist der Mangel, oder besser gesagt, der Sachmangel die Abwesenheit einer vertraglich zugesagten Eigenschaft des Werkes, der Leistung also. Und da beginnt das Dilemma oft schon. Weil in vielen Fällen nicht genau festgelegt wird, was denn den zugesagten Eigenschaften, also dem Leistungssoll entspricht.

Im Umkehrschluss bedeutet das, die Leistung sollte durch den Bauhandwerker durch ein Angebot klar beschrieben werden. In der Regel umfasst ein Angebot eine oder mehrere Positionen, in denen dann die einzelnen Leistungen beschrieben sind. Zusätzlich zur eigentlichen Leistungsbeschreibung kommt dann noch eine Angabe der Menge (Stück, Quadratmeter, Laufmeter, usw.), sowie des Einheitspreises pro Mengeneinheit.

Bestehen sie also als Kunde darauf, dass die auszuführende Leistung in einem Angebot schriftlich aufgeführt wird. Die Beauftragung erfolgt dann auf Grundlage des Angebotes.

Natürlich prüfe ich für Sie als Sachverständiger Angebote von Malern, Putzern, Trockenbauern, Bodenlegern und anderen Gewerken auf Richtigkeit und Vollständigkeit.